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   VGH Baden-Württemberg, 03.08.1989 - 10 S 1915/89   

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VGH Baden-Württemberg, 03.08.1989 - 10 S 1915/89 (https://dejure.org/1989,3212)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.08.1989 - 10 S 1915/89 (https://dejure.org/1989,3212)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. August 1989 - 10 S 1915/89 (https://dejure.org/1989,3212)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 88
  • VBlBW 1990, 28
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1992 - 10 S 2173/92

    Fahrtenbuchauflage gemäß StVZO § 31a nach vorangegangener ausreichender

    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs -- im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge -- jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.11 § 31 a StVZO Nr. 12; Beschlüsse des Senats v. 3.8.1989 - 10 S 1915/89 -, VBlBW 1990, 28 und v. 30.1.1992 - 10 S 3233/91 -).

    Weitere Ermittlungsmaßnahmen wären ihr innerhalb der noch verbliebenen kurzen Zeit nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. den Beschl. d. Senats v. 3.8.1989, a.a.O.).

    Eine zusätzliche förmliche Vernehmung des Antragstellers als Beschuldigter oder als Zeuge vor der Bußgeldstelle selbst oder gar vor dem Amtsrichter brauchte daher in der Zeit nach dem Eingang der ersten Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten vom 31.7.1991 zunächst nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 18; Beschl. d. Senats v. 3.8.1989, a.a.O.).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.1982, a.a.O.) und des Senats (vgl. den Beschl. v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167), daß bereits das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt (vgl. etwa die Beschlüsse d. Senats v. 3.8.1989, a.a.O. und v. 6.8.1992, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 05.07.2005 - 10 K 961/05

    Fahrtenbuchauflage, gesteigerte Aufsichtspflicht bei nahen Verwandten; keine

    Da der Bußgeldbehörde aber nur noch ein Monat bis zum Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist blieb, dürfte eine solche, erst durch weitere aufwändige und zeitraubende Ermittlungen erfolgversprechende Maßnahme kaum zu einem rechtzeitigen Erfolg geführt haben (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.1989 - 10 S 1915/89 -).
  • VG Karlsruhe, 30.06.1998 - 12 K 1469/98

    Anordnung der Führung und Vorlage eines Fahrtenbuches wegen Rotlichtverstoßes an

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  • AG Waiblingen, 16.05.2012 - 9 C 1485/11
    Denn eine Ersatzpflicht des Schädigers besteht in der Regel selbst dann, wenn die Kosten des Gutachtens (jedenfalls geringfügig) übersetzt sind (OLG K ö ln, NZV 90, 88; OLG N ü rnberg, VRS 103, 321).
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